Gefahrgutklasse 8: Ätzende Stoffe
Unter die Gefahrgutklasse 8 fallen ätzende Stoffe. Ätzende Stoffe zeichnen sich durch ihre irreversible Schädigung der Haut bzw. das Verursachen von Schäden an Gütern aus. Die ätzende Wirkung kann auch erst durch das Vorhandensein von Wasser oder Luftfeuchtigkeit entstehen. Auch die Stoffe der Klasse 8 werden den Verpackungsgruppen I bis III zugeordnet. Die Verpackungsgruppe I ist hierbei die gefährlichste, die Verpackungsgruppe III die am wenigsten gefährliche.
Beispiele für Gefahrgut der Klasse 8: Schwefelsäure oder Natronlauge.
Anwendungsbeispiele:
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