Gefahrgutklasse 3: Entzündbare flüssige Stoffe

Die Gefahrgutklasse 3 enthält Stoffe und Gegenstände, die gemäß Definition im ADR „flüssig“ sind, die einen bestimmten Dampfdruck haben und die einen Flammpunkt von höchstens 60 °C haben. Jedoch zählen auch flüssige Stoffe und feste Stoffe im geschmolzenen Zustand mit einem Flammpunkt über 60 °C zu der Gefahrgutklasse 3. Auch desensibilisierte explosive flüssige Stoffe, also Stoffe, die zur Unterdrückung der explosiven Eigenschaften z.B. in Wasser gelöst wurden, zählen zur Gefahrgutklasse 3.

Stoffe und Gegenstände der Klasse 3 lassen sich in die Kategorien F (hier wiederum in F1 bis F3), FT (wiederum in FT1 und FT2), FC, FTC und D unterteilen. Außerdem müssen Gefahrgüter der Klasse 3 einer Verpackungsgruppe zugeordnet werden. Dabei gibt es die Verpackungsgruppe I, Verpackungsgruppe II und Verpackungsgruppe III.

Beispiele für Gefahrgut der Klasse 3: Benzin oder Alkohol.

Anwendungsbeispiele:

Bei uns erhältlich als:

Einzelblatt
10 x 10 cm
Einzelblatt
25 x 25 cm
Einzelblatt
30 x 30 cm
Rolle Haftpapier
5 x 5
cm
Rolle Haftpapier
10 x 10
cm
Rolle PE-Folie
10 x 10
cm